Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

(1)    Die nachfolgenden allgemeinen Geschäfts­­­bedingungen (AGB) gelten für alle dem Auftrag­nehmer erteilten Aufträge.
(2)    Abweichende Geschäfts­­­bedingungen des Auftraggebers erlangen keine Gültigkeit, es sei denn, dass der Auftragnehmer diese schriftlich und ausdrücklich anerkennt. Abweichenden Geschäfts­bedingungen des Auftraggebers wird hiermit wider­sprochen.
(3)    Die AGB gelten im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung auch ohne aus­drückliche Einbeziehung für alle zukünftigen Aufträge des Auftragnehmers.


§ 2 Vertragsschluss, Honorar

(1)     Der Auftraggeber erhält i.d.R. vor oder spätestens während der Produktion eine Kostenkalkulation inkl. des gültigen Mehrwert­steuersatzes, die er durch Rück­sendung der unterschriebenen Kosten­kalkulation inhaltlich bestätigt. Spätestens mit der Rücksendung der  unter­schriebenen Auftrags­­bestätigung durch den Auftraggeber kommt der Vertrag zustande.
(2)     Der mit der Kosten­kalkulation vereinbarte Vergütungs­betrag umfasst das Honorar, sämtliche Sach- und Neben­kosten sowie Auslagen, es sei denn die Parteien treffen schriftlich eine hiervon abweichende Regelung.
Der vereinbarte Vergütungs­betrag umfasst nicht die Kosten für Lieferung, Kuriere, sowie Präsentations- und Verpackungs­kosten; diese Kosten werden separat in Rechnung gestellt.
Kosten für Verbrauchsmaterialien, Leihge­bühren und Lebensmittel etc. werden ebenfalls extra berechnet, sofern sie vor Arbeitsbeginn nicht eindeutig definiert worden sind.
(3)     Zahlungen sind nach Eingang der Rechnung fällig.


§ 3 Ausfallhonorar

(1)     Wird ein Auftrag für den vertraglich ver­ein­barten Zeitpunkt vom Auftraggeber storniert, ist dem Auftragnehmer ein Ausfallhonorar in Höhe von
50 % der vereinbarten Vergütung zu bezahlen. § 3 Abs. 1 Satz (1) findet dann keine Anwendung, wenn der gleiche Auftrag nochmals vom Auftraggeber erteilt und innerhalb von vier Wochen, gerechnet ab dem ersten Tag des ursprünglich vereinbarten Termins, vom Auftragnehmer ausgeführt wird.
(2)    Wird der Auftrag für den vertraglich vereinbarten Zeitpunkt vom Auftraggeber storniert, sind dem Auftragnehmer auf jeden Fall alle Fremd­kosten, soweit sie bereits angefallen sind oder von Dritten geltend gemacht werden, in voller Höhe vom Auftragnehmer zu erstatten.


§ 4 Durchführung der Leistungen

(1) Der Auftraggeber überlässt dem Auftrag­nehmer die zur Durchführung des Vorhabens notwendigen Informationen und Materialien (Dias, CD-ROMs etc.). Diese sind ausschließlich
für die Durchführung der jeweiligen Leistungen zu ver­wenden und auf Verlangen nach Beendigung des Auftrags an den Auftraggeber zurückzugeben, soweit die Rechnungen des Auftragnehmers vollständig bezahlt worden sind.
(2)     Der genaue Umfang der vom Auftrag­nehmer durchzuführenden Leistungen ergibt sich jeweils aus einer zu vereinbarenden Leistungs­beschreibung, die, soweit möglich, die von dem Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen möglichst präzise beschreibt und insbesondere die Termine für den Ablauf der Leistungen, einschließlich des Abschlusstermins enthält. Hat der Auftraggeber keine ausdrücklichen Weisungen hinsichtlich der Gestaltung der Aufnahme gegeben, sind Reklamationen bezüglich der Gestaltung ausgeschlossen.
(3)    Der Auftragnehmer wird die vom Auftrag­geber für erforderlich gehaltenen Änderungen der vereinbarten Leistungen – soweit
möglich – berück­sichtigen. Sollte hier­durch der ursprüng­lich vereinbarte sachliche oder zeitliche Arbeits­aufwand überschritten werden, sind diese zusätzlichen Leistungen und Aufwendungen verhältnismäßig zu der getroffenen Vergütungs­ver­einbarung zusätzlich zu vergüten, ohne dass es hierzu einer gesonderten Vereinbarung bedarf.
(4)     Der Auftragnehmer ist berechtigt, Subunter­nehmer mit der Durchführung von Teilaufgaben zu beauftragen.


§ 5 Rechteübertragung

(1)    Der Auftragnehmer räumt dem Auftrag­geber zeitlich beschränkt auf fünf Jahre und begrenzt auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland alle übertrag­baren urheber- oder leistungsschutzrechtlichen Befugnisse zur
Nutzung und Verwertung der gefertigten Aufnahmen zum vertraglich vereinbarten Zweck ein. Die Übertragung berechtigt den Auftraggeber in diesem Rahmen nicht zur Weiterübertragung an Dritte. Ist der Auftraggeber eine Werbeagentur, wird die Zustimmung zur Weiterübertragung auf deren Kunden zum vertraglich vereinbarten Zweck bereits jetzt erteilt.
(2)    Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung des Auftragnehmers über.
(3)    Die Bearbeitung des Bildmaterials ist ohne Zustimmung des Auftragnehmers nicht gestattet. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Bilder anders als in der Originalfassung zu verwenden, also z. B. in verfremdenden Montagen (digital) oder fototechnisch (analog) verfremdet.
Der Auftraggeber wird darauf achten, dass Motive besonderer Gestaltungshöhe keine Verschlechterung erfahren. Von dieser Gestattungs­pflicht sind digitale Bildbear­beitungen zur drucktechnischen Qualitäts­verbesserung u.ä. nicht erfasst.


§ 6 Verwendungsbeschränkungen

(1)    Der Auftragnehmer weist den Auftrag­geber ausdrücklich auf Beschränkungen hinsichtlich der Verwendungsgröße der digitalen Bilddaten hin (gilt nicht für Diamaterial).
(2)    Aus technischen Gründen sind digitale Aufnahmen vor Auftragsbeginn auf ihr begrenztes Verwendungsformat zu bestimmen, da sonst ggf. auf Diamaterial produziert werden muss. Sollte der Auftraggeber das Motiv zu einem späteren Zeitpunkt in einem größeren Format benötigen, so kann es in der Weiter­verarbeitung zu qualitativen Einschränkungen kommen, die nicht auf die vom Auftraggeber erbrachte Leistung zurückzuführen sind.


§ 7 Eigenwerbung, Archivierung

(1)    Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass der Auftragnehmer alle von ihm erstellten Fotografien für Eigenwerbung (Print, Präsentation, Internet etc.) einsetzen darf.
(2)    Eine Pflicht zur Archivierung von über­lassenen Informationen und Materialien gem. § 4 Abs. 1 und von den hergestellten Werken von Seiten des Auftragnehmers besteht nicht. Der Auftragnehmer ist berechtigt vier Wochen nach Rechnungsstellung ohne weitere Mitteilung die überlassenen Informationen und Materialien sowie die hergestellten Fotografien zu vernichten.


§ 8 Urheberrechtliche Prüfung und Haftung

(1)    Die Prüfung der urheberrechtlichen Zulässigkeit der Erstellung und Verwendung von Fotografien obliegt allein dem Auftraggeber. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber auf rechtliche Bedenken, insbesondere im Hinblick auf die Anfertigung von Plagiaten, aufmerksam machen, soweit sich hierfür Anhaltspunkte ergeben.
(2)    Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer insoweit von jeder Haftung frei.


§ 9 Sonstige Bestimmungen

(1)    Von diesen AGB abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
(2)    Das Recht der Bundesrepublik Deutschland gilt als vereinbart, unabhängig davon, ob der Auftraggeber seinen Geschäftssitz im Ausland hat und/oder Leistungen im Ausland erbracht werden.
(3)     Erfüllungsort ist, soweit nichts anderes vereinbart wird, Frankfurt/Main.
(4)     Gerichtsstand ist - soweit nichts anderes vereinbart wird und der Auftraggeber Kaufmann ist – Wiesbaden.

Wiesbaden, den 01. Januar 2024